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   OVG Sachsen, 26.08.2008 - A 1 B 860/06   

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OVG Sachsen, 26.08.2008 - A 1 B 860/06 (https://dejure.org/2008,77997)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 26.08.2008 - A 1 B 860/06 (https://dejure.org/2008,77997)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 26. August 2008 - A 1 B 860/06 (https://dejure.org/2008,77997)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Sachsen, 13.11.2008 - A 1 B 550/07

    Pakistan; Ahmadi; Religiöse Verfolgung; Qualifikationsrichtlinie;

    Gemessen an diesen Maßstäben fällt sowohl der Besuch öffentlicher Gottesdienste als auch die sonstige öffentlichkeitswirksame religiöse Betätigung in den Bereich der durch Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie geschützten religiösen Betätigung (ebenso: SächsOVG, Urt. v. 3.4.2008 - A 2 B 36/06 - und 26.8.2008 - A 1 B 860/06; BayVGH, Urt. v. 23.10.2007, Asylmagazin 12/2007, 15f.).
  • VG Cottbus, 18.08.2009 - 7 K 268/09

    Asyl (Afghanistan); Folgeantrag; Hindu-Minderheit; Religionsausübung; Religiöses

    Der von der muslimischen Mehrheitsgesellschaft faktisch erzwungene Verzicht auf ihre (öffentliche) Durchführung oder auch die massive räumliche und zeitliche Beschränkung dieser Feste als Ausdruck einer Vermeidungsstrategie einer Minderheit stellt eine schwerwiegende Verletzung der afghanischen Hindus in ihrem Recht auf eine freie Öffentliche Religionsausübung dar, weil hierdurch massiv in ihr religiöses Selbstverständnis eingegriffen wird; ihre Religionsausübung wird im Wesentlichen nur so weit geduldet, als sie für die muslimische Mehrheitsgesellschaft nicht wahrnehmbar ist (vgl. hierzu auch Sächsisches OVG, Urteile vom 26. August 2008 - A 1 B 860/06; A 1 B 499/07; A 1 B 521/07 -, jeweils zitiert nach juris).

    Diese erzwungene Praxis widerspricht den religiösen Verpflichtungen der Hindus (vgl. hierzu auch Sächsisches OVG, Urteile vom 26. August 2008 - A 1 B 860/06; A 1 B 499/07; A 1 B 521/07 -, jeweils zitiert nach juris).

  • OVG Sachsen, 13.11.2008 - A 1 B 560/07

    Folgeantrag, Änderung der Rechtslage, Pakistan, Ahmadiyya, Gruppenverfolgung,

    Gemessen an diesen Maßstäben fällt sowohl der Besuch öffentlicher Gottesdienste als auch die sonstige öffentlichkeitswirksame religiöse Betätigung in den Bereich der durch Art. 10 Abs. 1 Buchst, b der Richtlinie geschützten religiösen Betätigung (ebenso: SächsOVG, Urt. v. 3.4.2008 - A 2 B 36/06 - und 26.8.2008 - A 1 B 860/06; BayVGH, Urt. v. 23.10.2007, Asylmagazin 12/2007, 15f.).
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